Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und auf die daraus abgeleiteten Koordinationsaufgaben S1-8 «Auszonungen und Überprüfung von Reservezonen» und S1-9 «Strategie überdimensionierte Bauzonen und Reservezonen» des Kantonalen Richtplans 2015 wurden die potenziellen Rückzonungsflächen seit Juni 2018 in einem längeren Prozess unter mehrmaliger Anhörung der Gemeinden vom Kanton abschliessend festgelegt.
Jede unüberbaute Fläche wurde mit einem Kriterienkatalog beurteilt. Zunächst wurde geprüft, ob eine Rückzonung einer solchen Fläche raumplanerisch zweckmässig ist, und zwar anhand folgender Kriterien: bestehende Bebauung, Lage innerhalb der Gemeinde und in der Bauzone, Erschliessung mit Strasse / Leitungen und mit dem öffentlichen Verkehr und tatsächliche Bebaubarkeit der Parzelle. Falls die raumplanerische Zweckmässigkeit einer Rückzonung bejaht wurde, wurde anschliessend noch geprüft, ob eine Rückzonung verhältnismässig ist, und zwar anhand folgender Kriterien: wie lange ist die Fläche schon in der Bauzone, liegt ein gültiger Bebauungs- oder Gestaltungsplan vor und bestehen nachweislich konkrete Bauabsichten der Grundeigentümerschaft? Wenn auch die Verhältnismässigkeit bejaht wurde, liegt eine potenzielle Rückzonungsfläche vor. Aber auch wenn die Verhältnismässigkeit nicht vollständig gegeben ist, kann im Einzelfall eine Rückzonung aus überwiegenden raumplanerischen Gründen zwingend sein. In wenigen Ausnahmefällen können auch überbaute Flächen von Rückzonungen betroffen sein, wenn zum Beispiel die rechtskonforme Erschliessung fehlt und auch nicht mit vernünftigem Aufwand erstellt werden kann.
Wenn die Rückzonung raumplanerisch zwar zweckmässig, aber nicht verhältnismässig ist, erfüllt sie nicht diese beiden Voraussetzungen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um kürzlich genehmigte Einzonungen, Gestaltungspläne oder erteilte Baubewilligungen. Für solche Parzellen gilt eine Frist von wenigen Jahren zur Überbauung. Für den Fall des unbenutzten Verstreichens der Frist wird – nach erneuter Prüfung – eine Rückzonung in Aussicht gestellt.
Bei der Bestimmung der potenziellen Rückzonungsflächen ist – soweit dies in der Raumplanung überhaupt möglich ist – die Gleichbehandlung aller Rückzonungsgemeinden und aller Grundeigentümer angestrebt worden.