Seit dem 1. Januar 2025 gilt gemäss § 205a ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Kanton Luzern das kantonale Plangenehmigungsverfahren für die Realisierung von Windenergieanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 10 Gigawatt (GWh). Solche Windenergieanlagen werden neu abschliessend mit dem Plangenehmigungsentscheid durch den Regierungsrat bewilligt, ein kommunales Nutzungsplanverfahren und eine kommunale Baubewilligung sind nicht erforderlich.
§ 205a PBG gibt vor, unter welchen Voraussetzungen eine Windenergieanlage im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren zu planen ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist das Projekt nach dem neuen kantonalen Plangenehmigungsverfahren einzureichen. Bereits fortgeschrittene Projekte, welche bislang nicht im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren geplant wurden, sind neu nach den Bestimmungen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren einzureichen. Das Verfahren kann grundsätzlich wie bisher weitergeführt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob bestimmte Unterlagen anzupassen oder nachzureichen sind. Es empfiehlt sich, dazu den Austausch mit dem Departementssekretariat des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (plangenehmigung-wind@lu.ch) zu suchen.