Das kPGV ist in den § 205a ff. PBG geregelt. Dabei dient das Plangenehmigungsverfahren nach § 205a Abs. 1 PBG der Verwirklichung von Anlagen zur Stromproduktion, die im öffentlichen Interesse liegen und einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, wie Windkraftanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 10 GWh.
Windenergieanlagen ab 30 Meter Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Länge Rotorblatt) unterliegen der Planungspflicht nach Art. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und erfordern einen Eintrag in den kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG). Bei der Gesamthöhe ist die Fussplatte miteinzurechnen, das heisst, es gilt die lotrechte Distanz zwischen dem Zentrum des Turmfusses bzw. der Fundamentplatte und dem massgebenden Terrain. Dabei sind diese Anforderungen erst erfüllt, wenn das Vorhaben zur Windenergienutzung im kantonalen Richtplan den Koordinationsstand «Festsetzung» aufweist.
Windenergieanlagen bis 30 Meter Gesamthöhe zählt der Kanton Luzern zu den Kleinwindenergieanlagen. Darunter fallen auch sogenannte Mikrowindenergieanlagen, welche auf bestehenden Wohngebäuden installiert werden können. Mehr Informationen zu Kleinwindanlagen sind im Merkblatt Kleinwindanlagen des Kantons Luzern zu finden. In der Regel können Kleinwindanlagen über ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt werden.