Kantonales Plangenehmigungsverfahren (kPGV)

Seit dem 1. Januar 2025 gilt gemäss § 205a ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Kanton Luzern das kantonale Plangenehmigungsverfahren für die Realisierung von Windenergieanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 10 Gigawatt (GWh). Solche Windenergieanlagen werden neu abschliessend mit dem Plangenehmigungsentscheid durch den Regierungsrat bewilligt, ein kommunales Nutzungsplanverfahren und eine kommunale Baubewilligung sind nicht erforderlich.

§ 205a PBG gibt vor, unter welchen Voraussetzungen eine Windenergieanlage im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren zu planen ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist das Projekt nach dem neuen kantonalen Plangenehmigungsverfahren einzureichen. Bereits fortgeschrittene Projekte, welche bislang nicht im Rahmen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren geplant wurden, sind neu nach den Bestimmungen des kantonalen Plangenehmigungsverfahren einzureichen. Das Verfahren kann grundsätzlich wie bisher weitergeführt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob bestimmte Unterlagen anzupassen oder nachzureichen sind. Es empfiehlt sich, dazu den Austausch mit dem Departementssekretariat des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (plangenehmigung-wind@lu.ch) zu suchen.

Verfahren bis Ende 2024

Verfahren bis Ende 2024
Kantonales Plangenehmigungsverfahren

Kantonales Plangenehmigungsverfahren ab 1. Januar 2025
  • Welche Ziele verfolgt der Kanton Luzern mit dem kPGV?

    Im teilrevidierten kantonalen Richtplan wurde ein Ausbauziel für Windenergie von 250 GWh, mit einem Zwischenziel von 100 GWh bis 2035 definiert. Die Änderung des PBG ermöglicht die Beschleunigung des Ausbaus der Stromproduktion aus einheimischen erneuerbaren Energien, wie Windenergie. Zudem soll die Dauer der Planungs- und Bewilligungsverfahren durch die Anpassung des Verfahrens sowie den frühzeitigen Einbezug aller Stakeholder reduziert werden. Die neuen Bestimmungen des PBG halten weiter die Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinden, der Bevölkerung oder Genossenschaften an Investitionen in die Stromerzeugung aus Windenergie fest.

  • Unter welchen Voraussetzungen gilt das kPGV?

    Das kPGV ist in den § 205a ff. PBG geregelt. Dabei dient das Plangenehmigungsverfahren nach § 205a Abs. 1 PBG der Verwirklichung von Anlagen zur Stromproduktion, die im öffentlichen Interesse liegen und einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, wie Windkraftanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 10 GWh.

    Windenergieanlagen ab 30 Meter Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Länge Rotorblatt) unterliegen der Planungspflicht nach Art. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und erfordern einen Eintrag in den kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG). Bei der Gesamthöhe ist die Fussplatte miteinzurechnen, das heisst, es gilt die lotrechte Distanz zwischen dem Zentrum des Turmfusses bzw. der Fundamentplatte und dem massgebenden Terrain. Dabei sind diese Anforderungen erst erfüllt, wenn das Vorhaben zur Windenergienutzung im kantonalen Richtplan den Koordinationsstand «Festsetzung» aufweist.

     

    Windenergieanlagen bis 30 Meter Gesamthöhe zählt der Kanton Luzern zu den Kleinwindenergieanlagen. Darunter fallen auch sogenannte Mikrowindenergieanlagen, welche auf bestehenden Wohngebäuden installiert werden können. Mehr Informationen zu Kleinwindanlagen sind im Merkblatt Kleinwindanlagen des Kantons Luzern zu finden. In der Regel können Kleinwindanlagen über ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt werden.

  • Auf welcher Grundlage basiert das kPGV?

    Auf der Grundlage des Konzepts «Windenergie Kanton Luzern 2020» wurden 22 Windenergiegebiete im kantonalen Richtplan behördenverbindlich verankert (vgl. Teilrevision Windenergie 2023 Kapitel «E6a Windenergie»). Darin sind die Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen definiert. Innerhalb dieser Gebiete im kantonalen Richtplan können konkrete Standorte von Windenergieanlagen eingetragen werden (vgl. Koordinationsstand «Festsetzung»). Die konkreten Standorte der Windenergieanlagen bedürfen einer umfassenden, stufengerechten Interessenabwägung.

  • Was ändert sich mit dem neuen Verfahren?

    Mit dem kPGV entfallen die kommunale Nutzungsplanung sowie die kommunale Beschlussfassung über das Bauprojekt. So gibt es nur noch eine Bewilligung des Regierungsrates, die Plangenehmigung, welche alle Teilbewilligungen umfasst (vgl. § 205d PBG).

    Durch das neue Verfahren besteht für den Kanton Luzern die gesetzliche Pflicht, die «geeignete Mitwirkung» sicherzustellen. Zudem sind alle betroffenen Stakeholder frühzeitig in das Verfahren einzubinden. Gemeinsam mit den Gemeinden und den Gesuchstellenden wird ein Mitwirkungskonzept erarbeitet, welches festhält, in welchem Umfang die Mitwirkung stattfinden soll.

  • Was bleibt im Verfahren wie gehabt?

    Der Ablauf des Verfahrens ändert sich nicht. So sind weiterhin die Phasen der Vorabklärung, Vorprüfung sowie Plangenehmigung zu durchlaufen. Auch die Bestandteile der Gesuche und die einzureichenden Unterlagen sind grundsätzlich gleich. Bei den Unterlagen aus dem alten Verfahren ist zu prüfen, ob diese allenfalls angepasst oder gewisse Unterlagen nachgereicht werden müssen.

    Die Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit für die Gemeinden, die Bevölkerung sowie weitere Betroffene ändert sich nicht. Diese haben nach wie vor die Möglichkeit, bei der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs Einsprache zu erheben (vgl. § 205c Abs. 3 PBG) oder den Plangenehmigungsentscheid des Regierungsrates mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht weiterzuziehen (vgl. § 205d Abs. 4 PBG).

  • Was ist bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten?

    Die umweltrechtliche Gesetzeskonformität von UVP-pflichtigen Anlagen wird mit einer Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) beurteilt und geprüft – dies auf der Grundlage eines Um-weltverträglichkeitsberichts (UVB), den Gesuchstellende einreichen müssen. Windenergiepro-jekte mit einer gesamthaft installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt (MW) benötigen eine UVP.

    UVP-Voruntersuchung (VU):
    Umweltauswirkungen eines Vorhabens müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Dies bedeutet, dass die UVP frühzeitig beginnen und für den ganzen geplanten Windpark erfolgen muss. Im Rahmen der Vorprüfung muss sich die Bewilligungsfähigkeit des Projekts abzeichnen. Aus umweltrechtlicher Sicht kann diese nur bei Vorliegen einer UVP-VU inkl. Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung beurteilt werden. Diese ist daher mit dem Vorprüfungsgesuch einzureichen. Die UVP-VU soll aufzeigen, welche Auswirkungen des Vorhabens die Umwelt voraussichtlich belasten können.

    UVP-Hauptuntersuchung (HU):

    Der UVB ist anhand der von der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) koordinierten Stellungnahme und Anträge zu UVP-VU zu erarbeiten und mit dem Plangenehmigungsgesuch (Leitverfahren) einzureichen.
  • Fallen im kPGV Gebühren an?

    Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren (§ 212 Abs. 1 PBG).

  • Wie funktionieren die Beteiligungsmöglichkeiten?

    Gemäss § 205g PBG muss den betroffenen Gemeinden sowie deren Bevölkerung in «geeigneter Weise die Möglichkeit einer Beteiligung an der Investition in die Stromproduktion aus Windenergie» geboten werden. Als betroffene Gemeinden gelten jene Gemeinden, welche in einem Umkreis von 1'500 Meter rund um den Anlagestandort liegen. Das Angebot einer Beteiligung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Plangenehmigung. Es muss aber vor der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorliegen.

    Die Möglichkeit der Beteiligung gilt auch für Gemeinden, welche nicht im Kanton Luzern liegen, sich aber im teilnahmeberechtigen Umkreis befinden.

    Bezüglich nähere Informationen zur Beteiligung wird auf die jeweiligen Gesuchstellenden verwiesen, welche die Beteiligungsmöglichkeiten konkret ausarbeiten.