Planungs- und Baurecht

Grundlagen PBG

Auf dieser Seite aufgelistet finden Sie die Grundlagen für die Erläuterungen PBG.

Unter Rechtsgrundlagen sind die aktuellen Fassungen von Gesetz und Verordnung aufgeführt, unter Skizzen die aktuellen und die früheren Fassungen, unter Botschaften die Vorlagen an das Parlament für das PBG und unter Erläuterungen einerseits diejenigen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD) für die PBV und andererseits diejenigen für die IVHB.

Wichtig sind die Hinweise am Ende zum anwendbaren Recht, die für eine Übergangsphase gelten.

  • Rechtsgrundlagen

    Planungs- und Baugesetz (PBG, SRL Nr. 735)

    Planungs- und Bauverordnung  (PBV, SRL Nr. 736)

    Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 / 26. November 2010 (IVHB), Stand 1. Januar 2014, Betritt des Kantons Luzern per 1. Januar 2014, SRL Nr. 737

  • Skizzen

    Erläuternde Skizzen des BUWD zu den Baubegriffen und Messweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 7. März 1989 und PBV vom 29. Oktober 2013 neue Skizzen

    Zur Erläuterung der Bestimmungen in den Anhängen zum PBG und zur PBV dienen die bisherigen Skizzen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements vom 1. September 2002 alte Skizzen.

  • Botschaften zum PBG

    Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Volksinitiativen "Luzerner Kulturlandschaft" und Gegenvorschlag; Entwürfe Kantonsratsbeschlüsse und Gegenentwurf zur Gesetzesinitiative in der Form einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 2019 B 169

    Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu Anpassung der Regelung zur Abgabebefreiung beim Mehrwertausgleich; Entwurf Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 19. Februar 2019 B 157

    Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes mit Schwerpunkt Mehrwertausgleich; Entwurf Änderung von PBG und Enteignungsgesetz vom 24. Januar 2017 B 72

    Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 und einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 25. Januar 2013 B 62

     

     

  • Erläuterungen zur PBV

    Erläuterungen des BUWD zur PBV vom 18. Oktober 2022 (Teilrevision) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur Änderung der PBV vom 13. Oktober 2020 (Verfahren zur Verfügbarkeit von Bauland gemäss § 38 PBG) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur Änderung der PBV vom 14. Juni 2019 (Kompensatorische Auszonung, Gesamthöhe) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur Änderung der PBV vom 12. Februar 2019 (Kompensatorische Ein- und Auszonung, Aufzugsanlagen) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur Änderung der PBV vom 1. Dezember 2017 (Mehrwertabgabe, Nutzungsübertragung) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur Änderung der PBV vom 28. Juni 2016 (Überbauungsziffer) Erläuterungen

    Erläuterungen des BUWD zur PBV vom 29. Oktober 2013 (Gesamtrevision) Erläuterungen

  • Erläuterungen zur IVHB

    Erläuterungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, Stand 3. September 2013 Erläuterungen IVHB

  • In den Gemeinden anwendbares Recht

    In allen Gemeinden, die ihre Bau- und Zonenordnung (Bau- und Zonenreglement und Zonenplan) nach dem 1. Januar 2014 noch nicht den neuen Begriffen und Messweisen angepasst haben, gelten die §§ 23-25, 27, 28, 75 Absätze 1 und 2, 120-126, 130, 132, 138 und 139 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung des PBG, Stand 1. Juni 2013 Anhang zum PBG, weiter (vgl. auch die jeweiligen Fussnoten zu den betroffenen Paragrafen). In diesen Gemeinden setzt der Regierungsrat die genannten Paragraphen in der geänderten Fassung sowie den neuen § 112a Absatz 1 PBG gemeindeweise in Kraft.

    Gleiches gilt für die §§ 8-19, 23-26 und 42 der PBV vom 27. November 2001, Stand 1. Oktober 2011 Anhang zur PBV. Auch sie bleiben bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der §§ 11-18 und 34-36 der PBV vom 29. Oktober 2013 durch den Regierungsrat in Kraft.

    Die Gemeinden, in denen der Regierungsrat die neuen Bestimmungen in Kraft gesetzt hat, sind im Beschluss (SRL Nr. 736a) aufgeführt. 

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