In allen Gemeinden, die ihre Bau- und Zonenordnung (Bau- und Zonenreglement und Zonenplan) nach dem 1. Januar 2014 noch nicht den neuen Begriffen und Messweisen angepasst haben, gelten die §§ 23-25, 27, 28, 75 Absätze 1 und 2, 120-126, 130, 132, 138 und 139 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung des PBG, Stand 1. Juni 2013 Anhang zum PBG, weiter (vgl. auch die jeweiligen Fussnoten zu den betroffenen Paragrafen). In diesen Gemeinden setzt der Regierungsrat die genannten Paragraphen in der geänderten Fassung sowie den neuen § 112a Absatz 1 PBG gemeindeweise in Kraft.
Gleiches gilt für die §§ 8-19, 23-26 und 42 der PBV vom 27. November 2001, Stand 1. Oktober 2011 Anhang zur PBV. Auch sie bleiben bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der §§ 11-18 und 34-36 der PBV vom 29. Oktober 2013 durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Gemeinden, in denen der Regierungsrat die neuen Bestimmungen in Kraft gesetzt hat, sind im Beschluss (SRL Nr. 736a) aufgeführt.