Seit 1. Januar 2018 gibt es im Kanton Luzern eine Mehrwertabgabepflicht. Dieser unterliegen sowohl Einzonungen als auch Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht und der Erlass oder die Änderung von Bebauungsplänen. Die Höhe der Mehrwertabgabepflicht liegt bei 20 Prozent. Massgebend für den Mehrwert ist die Differenz zwischen dem heutigen Verkehrswert und dem Verkehrswert nach der Planungsmassnahme.
Die Seite bietet eine Übersicht über die geltenden Grundlagen zum Mehrwertausgleich und liefert die wichtigsten Informationen zu der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revison des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung zur Einführung des Mehrwertausgleichs.