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Planungs- und Baurecht

Einführungsverordnung für den Vollzug von RPG 2

Per 1. Juli 2026 tritt die Einführungsverordnung zum Vollzug der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) in Kraft.

Der Regierungsrat kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen (§ 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern). Diese Verordnungen müssen innert zweier Jahre in das ordentliche Recht überführt werden. Voraussetzungen für eine Einführungsverordnung sind einerseits zeitliche Dringlichkeit, wenn für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren keine Zeit bleibt, und andererseits sachliche Notwendigkeit, wenn zur Einführung des übergeordneten Rechts kantonale Vollzugsvorschriften erforderlich sind.

 

Aufgrund der strengen Voraussetzungen für eine Einführungsverordnung können nicht alle in die Vernehmlassung gegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufgenommen werden. Die in der Einführungsverordnung nicht enthaltenen Bestimmungen werden auf dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess in das Planungs- und Baugesetz (PBG) oder die Planungs- und Bauverordnung (PBV) aufgenommen. In diesem Rahmen erfolgte eine Anpassung in § 55 Abs. 2m PBV. Es wird ergänzt, dass mit dem Baugesuch auch ein Plan und die Flächenbilanz der zonenkonformen und zonenfremden Bodenbefestigung und -versiegelung ausserhalb der Bauzone eingereicht werden muss. Die Erläuterung zu § 55 Abs. 2m PBV finden Sie hier.

Mit RPG 2 werden die Kantone angewiesen, das Stabilisierungsziel innert einer Frist von fünf Jahren (bis 2031) in ihren Richtplänen umzusetzen. Dazu wird parallel zum Gesetzgebungsprozess eine Teilrevision des kantonalen Richtplans erarbeitet.